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Statuten der Totenlade

I Entstehung, Name und Sitz

§ 1

(1)  Als das Gründungsjahr der "Wildeshauser Schützengilde" wird nach alter Überlieferung das Jahr 1403 genannt.  Die ältesten schriftlichen Aufzeichnungen entstammen einem Mitgliederverzeichnis der Totenlade ab dem Jahr 1482.

(2)  Die Totenlade ist eine Einrichtung der gegenseitigen Hilfe für den Fall des Todes eines Mitglieds. Als Sterbekasse war die Totenlade steuerbefreit. Infolge Gesetzesänderung im Jahr 1990 war die Steuerbefreiung entfallen, weil das Recht der Totenlade in der Satzung der Wildeshauser Schützengilde geregelt war, somit  als ein  Teil der nicht steuerbefreiten Tätigkeit der Gilde zuzurechnen war. Das Recht der Totenlade war daher in einer eigenständigen Satzung zu erfassen. Mit Beschluß der Generalversammlung der "Wildeshauser Schützengilde" vom 23.02.1997 wurde die Totenlade aus der Schützengilde ausgegliedert und ein eigenes Statut für die Totenlade festgestellt.

(3)  Mit Feststellung der Satzung ist das Vermögen der Totenlade auf den neu errichteten Verein übergegangen gleichfalls alle Ansprüche und Verpflichtungen. Der Umfang des Vermögens, die Ansprüche und Verpflichtungen ergeben sich aus den gesondert geführten Büchern und Unterlagen der Schützengilde, die gleichfalls auf die Totenlade übergegangen sind.

§ 2

(1)  Der Verein trägt den Namen  "Totenlade der Wildeshauser Schützengilde",

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Wildeshausen.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II Zweck des Vereins

§ 3

Zweck der Totenlade ist die Unterhaltung einer Sterbekasse als eine Einrichtung der gegenseitigen Hilfeleistung. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 53 VAG.


III Mitgliedschaft

§ 4

(1) Jedes Mitglied der "Wildeshauser Schützengilde" kann mit seinem Eintritt in die Schützengilde gleichzeitig Mitglied der Totenlade werden. Im Falle verheirateter Mitglieder können auch deren Ehefrauen  außerordentliche Mitglieder werden. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied erst nach seinem Eintritt heiratet, für dessen Ehefrau.

(2)  Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser kann den Antrag ablehnen, wenn der Antragsteller älter als 65 Jahre ist.

(3)  Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,
b) durch Austritt aus der Totenlade oder aus der Schützengilde,
c) durch Ausschluß aus der Totenlade oder der Schützengilde,

(4)  Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder endet auch durch eine Scheidung von ihren  Ehemann sowie Austritt oder Ausschluß ihres Ehemannes gemäß Absatz (3) Ziffer b) und c).

(5)  Die Witwe eines verstorbenen Mitgliedes bleibt als außerordentliches Mitglied in der Totenlade, wenn sie den Beitrag weiterhin entrichtet. Ihre Mitgliedschaft erlischt, wenn sie erneut heiratet und der Ehemann nicht Mitglied der Schützengilde ist.

(6)  Der Austritt aus der Totenlade erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

(7)  Ein Mitglied, das mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und auf schriftliche Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb eines Monats nachkommt, verliert ab diesem Zeitpunkt seine Mitgliedschaft.

(8)  An ausgeschiedene Mitglieder werden die entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.


IV. Beiträge, Sterbegeld

§ 5

(1)  Die Generalversammlung beschließt in ihrer jährlich abzuhaltenden Sitzung die Höhe der zu leistenden Mitgliedsbeiträge, die einen Monat nach Beschlußfassung spätens jedoch bis zum 30. April eines Jahres fällig werden.

(2) Die Beiträge richten sich nach dem Eintrittsalter. Während der ganzen Dauer der Mitgliedschaft zahlt das Mitglied den Beitrag der Altersklasse, in der es bei Beginn des Versicherungsverhältnisses aufgenommen wurde.

(3)  Sollte auf Grund einer nachfolgenden versicherungsfachlichen Prüfung eine Änderung der Beitragssätze erforderlich werden, so wird diese vom Vorstand, vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, bestimmt.

§ 6

(1)  Beim Tode eines Mitglieds wird an dessen Erben ein Sterbegeld ausgezahlt. Die Höhe des Sterbegeldes wird alljährlich in der Generalversammlung für das neue Rechnungsjahr festgesetzt

(2)  Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Sterbeurkunde und nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Schatzmeister. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen.


V Organisation

§ 7

Organe der "Totenlade der Wildeshauser Schützengilde sind:

a)   die Generalversammlung
b)   der Vorstand
c)   der erweiterte Vorstand

§ 8

(1)  Die Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Erinnerung der Mitglieder erfolgt acht Tage vorher durch öffentlichen Aushang der Tagesordnung im Gitterkasten der Stadt Wildeshausen und durch Bekanntmachung in der "Wildeshauser Zeitung".

(2)  In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:

a) Geschäftsbericht des Vorstandes und Vorlage des Jahresabschlusses,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Notwendige Wahlen,
e) Beschlußfassung über die Beiträge zur Totenlade
f) Beschlußfassung über die Höhe des Sterbegeldes.

(3)  Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung können bis zum 15. Januar schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie müssen von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sein.

(4)  Beschlüsse können nur über Punkte gefaßt werden, die in der Tagesordnung aufgeführt sind. Sie werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(5)  Zur Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von ? der anwesenden Mitglieder. Sie werden erst mit dem Tage wirksam, an dem die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung der Totenlade zugestellt hat.

(6)  Die Generalversammlung wählt 3 Kassenprüfer und zwar je einen Offizier aus dem Ober- und Unterhaus der Wildeshauser Schützengilde sowie ein weiteres Mitglied.

(7)  Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Totenlade, soweit sie nicht zum Geschäftsbereich des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes gehören.

(8)  Die Anträge, Abstimmungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen Verantwortlich für die ordnungsmäßige Protokollführung ist der Chef des Protokolls der Wildeshauser Schützengilde.

(9)  Eine außerordentliche Generalversammlung kann nach Ermessen des Vorstandes einberufen werden. Sie kann außerdem von mindestens 50 Mitgliedern, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand der "Totenlade der Wildeshauser Schützengilde" beantragt werden. Die außerordentliche Generalversammlung  muß spätestens 21 Tage nach Eingang des Gesuches stattfinden und entsprechend den Vorschriften zur ordentlichen Generalversammlung einberufen werden.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der General der "Wildeshauser Schützengilde".

§ 9

(1)  Dem Vorstand gehören an:

a)   der Oberst der "Wildeshauser Schützengilde",
b)  der Schatzmeister der "Wildeshauser Schützengilde".

Ist eine dieser Personen an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, so tritt an dessen Stelle der jeweilige Vertreter des Oberst bzw. des Schatzmeister der "Wildeshauser Schützengilde" an dessen Stelle.

(2)  Der Vorstand führt die Geschäfte der "Totenlade der Wildeshauser Schützengilde", . Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, vertritt die Totenlade gerichtlich und außergerichtlich.

(3)  Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt.

Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer

a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist,

b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt ehrenamtlich, sie sind jedoch berechtigt, sich Auslagen erstatten zu lassen. Der Schatzmeister und sein Vertreter erhalten jährlich einen Betrag als Aufwandsentschädigung, der jeweils vom erweiterten Vorstand festgesetzt wird.

§ 10

(1) Der Schatzmeister führt das gesamte Rechnungswesen der Totenlade und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Auszahlung der Sterbegelder sowie die Verwaltung des Vermögens der Totenlade.

(2) Vertreter des Schatzmeisters ist der Rechnungsführer der "Wildeshauser Schützengilde (stellvertender Schatzmeister). Dieser führt die Mitgliederlisten und zieht die Beiträge zur Totenlade ein.

(3) Am Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Schatzmeister einen Rechnungsabschluß und einen Jahresbericht vorzulegen. Der Jahresbericht hat die Verhältnisse und die Entwicklung des Vereins darzustellen. Aus dem Rechnungsabschluß muß ersichtlich sein, welche Einnahmen die Totenlade gehabt hat, welche Summen als Sterbegelder und welche sonstigen Kosten verausgabt sind. Der Bestand ist nachzuweisen und wie dieser zinsbar angelegt ist, welcher Betrag den Rücklagen zugeführt ist und wie hoch diese sind.

§ 11

(1)  Dem erweiterten Vorstand der Totenlade gehören alle Offiziere der "Wildeshauser Schützengilde" an.

(2)  Der erweiterte Vorstand legt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Totenlade fest. Ferner bereitet er die Beschlüsse der Generalversammlung vor.

(3)  Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand der Totenlade schriftlich einberufen. Die Einberufung kann ferner von mindestens zehn Mitgliedern des erweiterten Vorstandes schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt werden. Diese Versammlung hat innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrages stattzufinden. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich, spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin.

(4)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes gefaßt. Rechnungsprüfer haben im erweiterten Vorstand kein Stimmrecht.

(5)  Die Anträge, Abstimmungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Der Chef des Protokolls der "Wildeshauser Schützengilde" ist für die ordnungsmäßige Protollführung verantwortlich.

(6)  Den Vorsitz in der Versammlung führt der General der "Wildeshauser Schützengilde".

§ 12

(1) Die Rechnungsprüfer verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben die Verwaltung des Vereinsvermögens sorgfältig zu überwachen. insbesondere darüber zu wachen, daß die Bestände der Kasse zinsbar angelegt und sicher verwahrt werden. Soweit es sich um Vermögenswerte handelt, die zum Deckungsstock gehören, haben die Rechnungsprüfer darauf zu achten, daß die Vorschriften des VAG innegehalten werden.

(2) Sie sind befugt, die Kassenbücher einzusehen und Auskunft über die Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen. Sie haben vor Aufstellung eines jeden Jahresabschlusses die Kassenbücher und Belege und den baren Kassenbestand eingehend zu prüfen.

(3) Über den Befund bei der am Jahresabschluß vorzunehmenden Prüfung sowie über die Vermögenslage der  Totenlade im allgemeinen haben sie der nächsten Generalversammlung ausführlich zu berichten. Ihren Prüfungsbericht oder -vermerk unter dem Jahresabschluß haben die Prüfer zu unterschreiben.


VI Sicherung des Vereins

§ 13

(1) Alle 5 Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen, die der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) Ergibt die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuß, so sind davon jeweils 5 v.H. einer Sicherheitsrücklage zuzuführen, bis diese Rücklage 5 v.H. der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß ist ausschließlich zur Ermäßigung der Beiträge oder zur Erhöhung des Sterbegeldes oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die nähere Bestimmung über die Verwendung des Überschusses zugunsten der Mitglieder trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Hierzu ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Weist die versicherungsmathematische Bilanz einen Fehlbetrag aus, so ist dieser zu Lasten der Sicherheitsrücklage auszugleichen. Wenn die Sicherheitsrücklage hierzu nicht ausreicht, sind zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Beiträge der Mitglieder zu erhöhen oder die Sterbegelder herabzusetzen oder gleichzeitig Änderungen beider Art vorzunehmen. Alle Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlbeträgen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.


VII Auflösung

§ 14

(1) Die Auflösung der Totenlade der Wildeshauser Schützengilde kann nur durch einen Beschluß der Generalversammlung erfolgen

(2) Es müssen 9/10 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung gestimmt haben.

(3) Bis zur Beendigung des Liquidationszeitraumes werden Sterbegelder in festgelegter Höhe gezahlt. Das Endvermögen ist, entsprechend der vorhandenen Rücklagen auf die Mitglieder, entsprechend der von ihnen eingezahlten Beiträge aufzuteilen.

(4) Statt der Verteilung kann die Generalversammlung beschließen, den Bestand mit den entsprechenden Verpflichtungen auf ein anderes Unternehmen oder einen anderen Verein zu übertragen. Ein solcher Beschluß bedarf gleichfalls einer ? -Mehrheit der abgegebenen Stimmen


VIII Schlußbestimmungen

§ 15

(1) Bekanntmachungen der Totenlade der Wildeshauser Schützengilde erfolgen in der "Wildeshauser Zeitung"

(2) Gerichtsstand ist Wildeshausen

I Entstehung, Name und Sitz

II Zweck des Vereins

III Mitgliedschaft

IV Beiträge, Sterbegeld

V Organisation

VI Sicherung des Vereins

VII Auflösung

VIII Schlußbestimmungen